Worum es geht
Eine GmbH mit thesaurierenden Fonds oder ETFs versteuert jedes Jahr einen Ertrag, der nie auf ihrem Konto eingeht. Das ist die Vorabpauschale nach § 18 InvStG. Sie fällt an, wenn die Ausschüttungen eines Fonds im Kalenderjahr unter dem Basisertrag bleiben, also unter einer gesetzlich unterstellten Mindestrendite. Bei thesaurierenden Fonds ist das die Regel. Ausschüttende Fonds mit niedriger Ausschüttung trifft es ebenso.
Für die Kanzlei stellen sich vier Fragen. In welches Geschäftsjahr gehört der Betrag? Wie hoch ist er nach Teilfreistellung? Was wird gebucht, und was davon nur in der Steuerbilanz? Und was passiert, wenn die GmbH die Anteile verkauft? Die Abrechnung der Bank beantwortet keine dieser Fragen vollständig. Sie weist die Vorabpauschale aus und zieht die Kapitalertragsteuer ein, und zwar nur mit der Grund-Teilfreistellung, die auch für Privatanleger gilt.
Zeitpunkt: erst im Folgejahr
Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gehört also in den Januar 2026, in der Regel auf den 2. Januar.
Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 heißt das: Für das laufende Fondsjahr wird nichts angesetzt. Kein Ertrag, kein Ausgleichsposten, keine Steuerrückstellung. Gebucht wird im Geschäftsjahr 2026. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zählt, in welches Wirtschaftsjahr der erste Werktag des Kalenderjahres fällt. Bei einem Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. landet die Vorabpauschale für 2025 also im Wirtschaftsjahr 2025/2026.
Zwei Sonderfälle betreffen den Bestand:
- Erwerbsjahr: Die Vorabpauschale mindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat (§ 18 Abs. 2 InvStG). Bei einem Kauf im März fallen Januar und Februar weg, angesetzt werden zehn Zwölftel.
- Verkaufsjahr: Wer die Anteile vor dem Jahresende verkauft, hält sie am ersten Werktag des Folgejahres nicht mehr. Für das Verkaufsjahr entsteht deshalb keine Vorabpauschale. Die Vorabpauschale des Vorjahres, die zu Beginn des Verkaufsjahres zugeflossen ist, bleibt angesetzt.
Höhe: Basisertrag, Deckelung, Teilfreistellung
Der Basisertrag ist der Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres, multipliziert mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Den Basiszins errechnet die Deutsche Bundesbank auf den ersten Börsentag des Jahres, das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht ihn (§ 18 Abs. 4 InvStG).
| Kalenderjahr | Basiszins | 70 % davon | Zufluss der Vorabpauschale |
|---|---|---|---|
| 2023 | 2,55 % | 1,785 % | Januar 2024 |
| 2024 | 2,29 % | 1,603 % | Januar 2025 |
| 2025 | 2,53 % | 1,771 % | Januar 2026 |
| 2026 | 3,20 % | 2,240 % | Januar 2027 |
Vom Basisertrag werden die Ausschüttungen des Jahres abgezogen. Nach oben ist er begrenzt: Er darf nicht höher sein als die Wertsteigerung im Kalenderjahr, also der letzte Rücknahmepreis minus der erste, zuzüglich der Ausschüttungen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Hat der Fonds im Jahr an Wert verloren, entsteht keine Vorabpauschale.
Rechenbeispiel
Die Muster-Holding GmbH hat am 02.01.2025 für ihr Umlaufvermögen 1.000 Anteile eines thesaurierenden Aktien-ETF zu 100,00 € je Stück gekauft. Mit diesen Anschaffungskosten stehen sie in der Bilanz. Weil der Kauf im Januar liegt, entfällt die Kürzung nach § 18 Abs. 2 InvStG. Ausschüttungen gibt es keine. Der erste Rücknahmepreis 2025 lag bei 100,00 €, der letzte bei 110,00 €.
- Basisertrag 2025: 1.000 × 100,00 € × 70 % × 2,53 % = 1.771,00 €
- Wertsteigerung 2025: 1.000 × 10,00 € = 10.000,00 €. Die Deckelung greift nicht.
- Vorabpauschale 2025: 1.771,00 €, zugeflossen Anfang Januar 2026
Aus diesem einen Betrag werden drei verschiedene Bemessungsgrundlagen, je nachdem, wer rechnet:
| Wofür | Teilfreistellung Aktienfonds | Steuerpflichtiger Teil |
|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer der Bank (Grund-Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG; die höheren Sätze für Betriebsvermögen wirken erst in der Veranlagung) | 30 % | 1.239,70 € |
| Körperschaftsteuer (Anleger, die dem KStG unterliegen, § 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG) | 80 % | 354,20 € |
| Gewerbesteuer (Teilfreistellung nur zur Hälfte, § 20 Abs. 5 InvStG) | 40 % | 1.062,60 € |
Die Bank zieht 25 % Kapitalertragsteuer auf 1.239,70 € ein, gerundet 309,93 €. Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, 17,04 €, denn Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz (§ 4 SolzG 1995). Vom Konto der GmbH gehen also rund 326,97 € ab, obwohl kein Cent zugeflossen ist.
Für Mischfonds gilt in der GmbH eine Teilfreistellung von 40 %, für Immobilienfonds 60 % und für Auslands-Immobilienfonds 80 % (§ 20 Abs. 2 und 3 InvStG). Ausgenommen von den erhöhten Sätzen für Aktien- und Mischfonds sind Lebens- und Krankenversicherer sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, deren Anteile zum Handelsbestand gehören oder beim Zugang als Umlaufvermögen ausgewiesen werden (§ 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG). Für eine typische Holding- oder vermögensverwaltende GmbH spielt das keine Rolle. Die Teilfreistellung wirkt außerbilanziell in der Steuererklärung, nicht in der Buchung.
Buchung: fiktiver Ertrag und realer Geldfluss getrennt
Hier liegen zwei Vorgänge vor, die man nicht vermischen sollte.
Der fiktive Ertrag existiert nur steuerlich. In der Handelsbilanz wird er nicht gebucht, weil nichts realisiert ist. In der Steuerbilanz wird die volle Vorabpauschale vor Teilfreistellung als aktiver Ausgleichsposten an Ertrag erfasst. Der Ausgleichsposten ist kein abschreibbares Wirtschaftsgut (BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl I 2019 S. 527, Rz. 18.5, in der jeweils geltenden Fassung). Er wartet auf den Verkauf. Wer keine eigene Steuerbilanz aufstellt, sondern die Handelsbilanz um eine steuerliche Überleitungsrechnung ergänzt, erfasst den Posten dort.
Der Steuerabzug ist dagegen echtes Geld. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag gehen vom Bankkonto ab und werden in Handels- und Steuerbilanz als Steueraufwand gebucht. Für die Körperschaftsteuer wird dieser Aufwand außerbilanziell wieder hinzugerechnet (§ 10 Nr. 2 KStG). Die Kapitalertragsteuer wird auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), der Solidaritätszuschlag entsprechend auf den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer.
Für das Beispiel, gebucht im Januar 2026:
| Vorgang | Gilt für | SKR03 | SKR04 | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Fiktiver Ertrag, Fonds im Umlaufvermögen | nur Steuerbilanz | 9297 an 2627 | 9297 an 7021 | 1.771,00 € |
| Kapitalertragsteuer | Handels- und Steuerbilanz | 2213 an 1200 | 7630 an 1800 | 309,93 € |
| Solidaritätszuschlag | Handels- und Steuerbilanz | 2216 an 1200 | 7633 an 1800 | 17,04 € |
Liegt der Fonds im Anlagevermögen, bucht der fiktive Ertrag auf 2628 (SKR03) bzw. 7023 (SKR04). 9297 ist der steuerliche Ausgleichsposten. 2627 und 7021 sind eigene Ertragskonten für die Vorabpauschale, getrennt von den echten Fondsausschüttungen. So bleibt in der Auswertung sichtbar, welcher Ertrag nur auf dem Papier steht. Die Nummern entsprechen der Vorbelegung in wepa-manager. Maßgeblich bleibt der Kontenplan des Mandanten. Die Steuerbuchung folgt dem Kontoauszug, also dem Tag, an dem die Bank tatsächlich abbucht.
Wichtig: Der Ertrag wird brutto gebucht, mit den vollen 1.771,00 €. Würde man stattdessen nur die steuerpflichtigen 354,20 € buchen, stimmte der Ausgleichsposten nicht mehr, und beim Verkauf fehlte der richtige Abzugsbetrag.
Beim Verkauf: angesetzte Vorabpauschalen abziehen
Damit die Vorabpauschalen nicht zweimal besteuert werden, mindern sie den Veräußerungsgewinn (§ 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Abgezogen werden sie in voller Höhe, ungeachtet der Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 Satz 4 InvStG). In der Steuerbilanz geschieht das, indem der Ausgleichsposten beim Verkauf gegen das Veräußerungsergebnis aufgelöst wird.
Das Beispiel geht weiter. Für 2026 kommt eine zweite Vorabpauschale hinzu. Der erste Rücknahmepreis 2026 entspricht dem Stand zum Jahresende 2025 (110,00 €), der letzte liegt bei 118,00 €. Damit gilt: 1.000 × 110,00 € × 70 % × 3,20 % = 2.464,00 €, zugeflossen im Januar 2027. Die Wertsteigerung 2026 (8.000,00 €) liegt darüber, die Deckelung greift wieder nicht. Am 15.03.2027 verkauft die GmbH alle Anteile für 125,00 € je Stück. Für 2027 entsteht keine Vorabpauschale mehr.
| Position | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
|---|---|---|
| Verkaufserlös | 125.000,00 € | 125.000,00 € |
| Buchwert der Anteile | -100.000,00 € | -100.000,00 € |
| Ausgleichsposten (Vorabpauschalen 2025 und 2026) | - | -4.235,00 € |
| Veräußerungsgewinn | 25.000,00 € | 20.765,00 € |
Die zusätzliche Buchung in der Steuerbilanz lautet: Ertragskonto des Verkaufs an 9297 über 4.235,00 €. Von den 20.765,00 € bleiben nach der Teilfreistellung von 80 % für die Körperschaftsteuer 4.153,00 € steuerpflichtig.
Drei Punkte, die im Einzelfall wichtig werden:
- Teilverkauf: Der Ausgleichsposten wird anteilig aufgelöst. Im Betriebsvermögen gilt dabei die Durchschnittsmethode, nicht die FIFO-Reihenfolge, nach der die Bank ihre Abrechnungen erstellt. Einen Steuerabzug auf den Veräußerungsgewinn nimmt die Bank bei einer GmbH ohnehin nicht vor.
- Verlust: Die Vorabpauschalen werden auch dann voll abgezogen, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder größer wird.
- Anteile aus der Zeit vor 2018: Hier kommt die fiktive Veräußerung zum 31.12.2017 nach § 56 InvStG dazu. Das ist ein eigenes Thema und hier nicht abgebildet.
Typische Fehler aus der Praxis
Ertrag in der Handelsbilanz gebucht. Oft steht die volle Vorabpauschale als Ertrag gegen das Bankkonto. Dann zeigt die Buchhaltung einen Geldeingang, den es nie gab, und der Bankbestand stimmt nicht mehr mit dem Kontoauszug überein.
Ins falsche Jahr gebucht. Die Vorabpauschale für 2025 wird schon zum 31.12.2025 erfasst, weil die Bank sie mit „2025“ beschriftet. Sie gehört aber in das Jahr des Zuflusses.
Teilfreistellung in der Buchung abgezogen. Wer nur den steuerpflichtigen Teil bucht, baut einen zu kleinen Ausgleichsposten auf. Beim Verkauf ist der Abzug dann zu niedrig, und ein Teil der Vorabpauschale wird doppelt besteuert.
Werte der Bank in die Steuererklärung übernommen. Die Steuerbescheinigung rechnet mit 30 % Teilfreistellung. Für die Körperschaftsteuer gelten bei Aktienfonds 80 %, für die Gewerbesteuer 40 %. Wer die Bankzahl übernimmt, versteuert in der Körperschaftsteuer zu viel.
Ausgleichsposten beim Verkauf vergessen. Besonders bei Fonds, die über viele Jahre gehalten wurden, summieren sich die Vorabpauschalen. Fehlt die Auflösung, wird der Gewinn zu hoch versteuert.
Kein Steuerabzug, also keine Vorabpauschale? Das ist ein Trugschluss. Verwahrt eine ausländische Bank die Anteile oder zieht die Bank aus anderen Gründen nichts ein, entsteht die Vorabpauschale trotzdem. Die Höhe muss dann gegebenenfalls selbst ermittelt werden.
Wie wepa-manager das abbildet
wepa-manager übernimmt die Vorabpauschale aus der Abrechnung der Bank und gleicht sie mit dem Bestand zum Jahreswechsel ab. Fehlt auf dem Kontoauszug die Höhe, bleibt der Vorgang offen, bis sie erfasst ist. Fehlt eine Vorabpauschale ganz, etwa für einen Kauf im Dezember, weist wepa-manager auf die Lücke hin. Gebucht wird der fiktive Ertrag nur steuerbilanziell, getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, und die einbehaltene Steuer getrennt gegen das Bankkonto. Den Ausgleichsposten führt wepa-manager je Fonds und Depot fort und löst ihn beim Verkauf nach der Durchschnittsmethode auf. Die Teilfreistellung je Fondsart weist der Steuer-Überleitungsbericht als Abstimmungsgrundlage für den Steuerberater aus. Selbst berechnet wird die Vorabpauschale nicht. Liefert die Bank keinen Wert, etwa bei einem Auslandsdepot, erfasst die Kanzlei ihn.