Firmendepot vs. Privatdepot - rechne mit deinen Zahlen
Der größte Hebel sind dividendenarme Einzelaktien: Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei (effektiv ~1,5 %). Bei Aktienfonds/ETFs greift § 8b nicht - dort zählt die Teilfreistellung (80 % GmbH statt 30 % privat), ein kleinerer, aber ebenfalls klarer Vorteil. In beiden Fällen gilt: Dividenden bremsen die GmbH - Streubesitz-Ausschüttungen sind voll steuerpflichtig und werden am besten reinvestiert statt entnommen.
Vereinfachte Modellrechnung, keine Steuerberatung. Der Vorteil des Firmendepots ist ein Stundungseffekt durch Reinvestition. Bei privater Entnahme fällt eine zweite Steuerebene an; über alle Ebenen kann das Firmendepot je nach Anlageklasse sogar teurer sein als das Privatdepot.
- § 8b KStG: Aktien-Veräußerungsgewinne effektiv ~1,49 % bei Gewerbesteuer-Hebesatz 400 %
- Abgeltungsteuer privat 26,375 %
- Teilfreistellung Aktienfonds 80 % (GmbH) / 30 % (privat), im Gewerbeertrag hälftig (§ 20 Abs. 5 InvStG)
- Streubesitz-Dividenden (<10 %) sind in der GmbH voll steuerpflichtig
- Dividendenrendite fällt zusätzlich zur Kurssteigerung an; Netto-Dividenden werden jährlich reinvestiert
- Rückzahlung des Stammkapitals im vereinfachten Modell steuerfrei bis zur steuerlichen Basis (§§ 27, 28 KStG); setzt u. a. den Nachweis über das steuerliche Einlagekonto voraus
- Steuer auf noch nicht realisierte Kursgewinne (keine latente Steuer i. S. d. § 274 HGB): im Haupt-Vergleich (im Depot arbeitend) bewusst nicht abgezogen, in der Netto-Zeile eingerechnet - privat mit der Abgeltungsteuer, in der GmbH mit dem Firmensatz und zusätzlich der Abgeltungsteuer auf den Auflösungsüberschuss
- Laufende GmbH-Kosten (Regler): als jährlicher Wertpapier-Verkauf zur Kostendeckung modelliert. Sie mindern im Modell den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH nicht, obwohl sie real Betriebsausgaben sind - konservativ zulasten der GmbH. Das Privatdepot trägt im Modell gar keine Kosten; eine steuerliche Entlastung wird ihm dadurch nicht vorenthalten, weil private Werbungskosten bei Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 9 EStG ohnehin nicht abziehbar sind
- Die Kosten bleiben nominal über die ganze Laufzeit konstant - reale Honorare steigen mit dem Gegenstandswert, gerade bei langen Laufzeiten ist die GmbH-Belastung also eher unterzeichnet
- Dividenden, laufende Kosten und Auszahlung werden einmal jährlich zum Jahresende gerechnet (die laufenden Kosten gehen der Auszahlung vor). Die Kursgewinn-Realisierung wird bei Haltedauern unter einem Jahr mehrfach pro Jahr gerechnet - aber nur beim Privatdepot, wo die Bank die Steuer sofort einbehält. Die GmbH-Steuer rechnet das Modell jährlich; unterjährige KSt-/GewSt-Vorauszahlungen sind nicht abgebildet, was den GmbH-Vorteil bei kurzer Haltedauer leicht akzentuiert
- Heutige Steuersätze konstant fortgeschrieben; künftige Tarifänderungen (z. B. die ab 2028 stufenweise sinkende Körperschaftsteuer nach § 23 KStG) sind nicht modelliert - eine solche Senkung würde die GmbH zusätzlich begünstigen, die Rechnung ist insofern konservativ
- Vorabpauschale und Sparerpauschbetrag
- Kirchensteuer (fester Satz 26,375 % ohne KiSt-Zuschlag)
- Abwicklung/Auflösung pauschal mit 26,375 % statt § 17 EStG gerechnet; das Teileinkünfteverfahren, das bei niedrigerer Einkommensteuer-Progression günstiger sein kann, ist nicht abgebildet
- Verlustverrechnung - Aktienverluste laufen in GmbH und Privatdepot in unterschiedliche Verlusttöpfe (§ 8b Abs. 3 KStG vs. § 20 Abs. 6 EStG); diese Asymmetrie ist nicht abgebildet. Der Rechner unterstellt durchgehend positive Realisierungen - gerade bei kurzer Haltedauer und häufigem Handel treten real auch Verluste auf, die hier nicht gegengerechnet werden
- Transaktionskosten und Spreads bei häufiger Umschichtung - bei kurzer Haltedauer wird das Depot oft gedreht, im Modell kostenlos
- Gründungs- und Auflösungskosten der GmbH (Notar, Registergericht, Liquidationsbilanzen) sowie das Sperrjahr nach § 73 GmbHG, in dem die laufenden Kosten weiterlaufen
- Krisen- und Ausfallszenarien (z. B. Nachrangigkeit und Ausfallrisiko des Gesellschafterdarlehens im Krisenfall, Depoteinbruch)
- Unterstellt frisches Privatkapital, das als zinsloses Gesellschafterdarlehen in die GmbH eingelegt wird - keine Umwidmung bereits vorhandener GmbH-Mittel
- Die steuerfreie Tilgung setzt ein steuerlich anerkanntes Darlehen voraus: schriftlicher Vertrag, im Voraus klar vereinbart und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt (individuelle Gestaltung mit dem Steuerberater); Zinsen werden nicht modelliert
- Das eingezahlte Stammkapital (12.500 €) ist während des laufenden Betriebs nicht frei entnehmbar und fließt nur in die Auflösungsrechnung ein
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